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   VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13   

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https://dejure.org/2014,42646
VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 (https://dejure.org/2014,42646)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 (https://dejure.org/2014,42646)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. November 2014 - 10 ZB 13.13 (https://dejure.org/2014,42646)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schaffung von verbreiterten Korridoren zwischen angemeldeter und spontaner (Gegen-)Versammlung als polizeiliche Maßnahme i.R.d. Rechtmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schaffung von verbreiterten Korridoren zwischen angemeldeter und spontaner (Gegen-)Versammlung als polizeiliche Maßnahme i.R.d. Rechtmäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13
    Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 17).

    Zudem gilt, dass, soweit sich die Teilnehmer an der angemeldeten Versammlung grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter, insbesondere von Gegendemonstranten, zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (BVerfG, B.v. 20.12.2012 a.a.O.).

  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13
    Als Teilnehmer an einer spontanen, nicht angemeldeten Gegendemonstration stehe den Klägern das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auf Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17) sowie das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG auf freie Meinungsäußerung zu.

    Darüber hinaus durfte die Polizei in ihre Gefahrenprognose auch die Erfahrungen aus früheren Aufzügen von Nationalisten und entsprechenden Gegendemonstrationen einstellen (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris Rn. 17).

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1090/06

    Versammlungsfreiheit (Eingriff durch strafgerichtliche Verurteilung; Schwelle zur

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13
    Des Weiteren sieht das Verwaltungsgericht für die polizeilichen Maßnahmen ausschließlich Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BayVersG als zutreffende Befugnisnormen an (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2007 - 1 BvR 1090/06 - juris Rn. 43).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätten (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 06.06.2007 - 1 BvR 1423/07

    Eilantrag abgelehnt: Sternmarsch darf angesichts der Sicherheitsrisiken nicht in

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13
    Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt dabei auch das Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen Vorstellungen zu zielen, also gerade durch eine möglichst große Nähe zu der Versammlung, gegen die sich der Protest der Gegenversammlung richtet (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.2007 - 1 BvR 1423/07 - juris Rn. 23).
  • VG München, 21.01.1999 - M 17 K 96.3548

    Beurteilung polizeilicher Maßnahmen, die den Zweck einer Demonstration anlässlich

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13
    Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine von den Klägern zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 1999 (M 17 K 96.3548 - juris) als nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall angesehen.
  • VGH Bayern, 05.08.2011 - 10 CS 11.1839

    Versammlungsbeschränkungen auf Verkehrsflughafen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.11.2014 - 10 ZB 13.13
    Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil verschiedene nachweisbare Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Erkenntnisse (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2011 - 10 CS 11.1839 - juris Rn. 10) angeführt, auf denen diese Gefahrenprognose beruhte, und bei deren verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts bestand.
  • VGH Bayern, 22.11.2019 - 10 ZB 19.1918

    Polizeiliche Beschränkungen einer Versammlung

    Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht auch eingehend begründet, weshalb es die besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (siehe hierzu BVerfG, B.v. 11.9.2015 - 1 BvR 2211/15 - juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris -Ls 1b.- und Rn. 17; B.v. 10.5.2006 - 1 BvQ 14/06 - juris Rn. 9 ff.; B.v. 26.3.2001 - 1 BvQ 15/01 - juris Rn. 19; B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 16.9.2015 - 10 CS 15.2057 - juris Rn. 18; B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn. 7) für gegeben und die polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der klägerischen Versammlung als verhältnismäßig erachtet hat.

    Denn damit wird verkannt, dass die im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens - also ex ante - zu treffende Gefahrenprognose maßgebend ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn. 8 und 12) und der sukzessive Abzug der Beamten etwa eine Stunde nach Beginn der Versammlung erst dann erfolgt ist, als die Sperren von beiden Seiten akzeptiert worden waren sowie sich die zuvor angespannte Lage beruhigt hatte.

    Damit wurde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach sich das Vorgehen auf das sachlich und zeitlich Unumgängliche beschränken muss, Rechnung getragen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn. 22).

    Vielmehr konnte die angemeldete Versammlung am gewünschten Versammlungsort zur gewünschten Zeit stattfinden und die Teilnehmer waren weitgehend ungehindert in der Lage, ihr kommunikatives Anliegen gegenüber der Öffentlichkeit zu transportieren (vgl. zur Schaffung einer Sicherheitszone: OVG NW, B.v. 27.4.2017 - 15 B 491/17 - juris Rn. 21; zur Schaffung von verbreiterten Korridoren zwischen angemeldeter und spontaner (Gegen-)Versammlung: BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn. 12 ff.).

  • VG Würzburg, 01.08.2019 - W 5 K 17.833

    Frontales Abgrenzen einer Versammlung und Beschränkung des Verteilens von

    Rechtsgrundlage für das Abgrenzen dieser Versammlung mit Absperrband und Polizeibeamten nach Versammlungsbeginn durch die Polizei ist Art. 15 Abs. 4 BayVersG (zu polizeilich verfügten Beschränkungen nach Art. 15 Abs. 4 BayVersG BayVGH B.v. 20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris; VG München, U.v. 7.11.2012 - M 7 K 10.5853 - juris Rn. 32; BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 10 ZB 13.13 - juris Rn.3).
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